Satzung

Unsere Satzung
(Stiftungszweck) ...

Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums.

(3) Der Zweck der Stiftung wird vor allem in den Bereichen Instrumenten- bzw. Werkzeug-Pool, Künstler-Nachlass-Verwaltung, klassische Kunstformen (traditionell und innovativ, ausgeführt von Laien und Profis), historische Bausubstanz, sowie bayerisches Brauchtum verwirklicht.

Insbesondere sollen jeweils auch zeitgemäße und zeittypische Strömungen, Notwendigkeiten und Formen berücksichtigt werden. Zur Orientierung für "zeitgemäß" können Formen, die heute (2017) bei der "documenta Kassel" oder bei Biennalen in den Vordergrund rücken, jeweils als Maßstab herangezogen werden. Der Entwicklung von elektronischen Medien und anderen innovativen Verbreitungsmitteln und -methoden soll Rechnung getragen werden.
(4) Die Zwecke werden insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) die Förderung der Denkmalpflege durch den Erhalt der Bausubstanz und Siedlungsform des unter Denkmalschutz stehenden Hauses in der Einsteinstraße 135 und anderen Gebäuden, die nicht im Eigentum der Stiftung sind und Denkmaleigenschaft haben;
b) das Einrichten, Betreuen und Verwalten eines Bestands von Büchern, CDs, DVDs und anderer Informationsträger und die jeweils geeigneten Maßnahmen, um diese der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen, z. B. „offener Bücherschrank“;
c) die Übernahme, Aufarbeitung bzw. Herausgabe von Nachlässen literarischer, musikalischer oder künstlerischer Art (vor allem) verstorbener Künstler, um diese der Nachwelt zu erhalten und zugänglich zu machen, sowie die Erstellung von darauf bezogenen Publikationen;
d) die Zurverfügungstellung von Equipment an Künstler, z.B. von Musikinstrumenten, Filmequipment, Werkzeugen etc.;
e) die Ausrichtung und Förderung von Kunst- und Kulturveranstaltungen unter Ausschöpfung aller Künste; als Beispiele seien genannt:
•    Konzert-Veranstaltungen,
•    Literaturlesungen,
•    Kunst-Vernissagen, Kunstausstellungen und Installationen, Film-/Video-Vorführungen,
•    Künstlertreffen, z.B. Gemeinschaftsausstellung, "Hoagart", Zusammenarbeit mehrerer Gruppen (insbes. Musikgruppen, wie Chöre, Blasmusikorchester, Kleinbesetzungen, Folkloregruppen oder "Atelier-Tage" etc.),
•    interdisziplinäre Kooperationsprojekte bzw. gattungsübergreifende
•    Veranstaltungen, z.B. Musik plus Video, Tanz und Literatur, Literatur plus Kunstinstallation, Film/Video plus Installation etc.,
•    Veranstaltungen mit Kooperationen mehrerer Künstler oder Gruppen, auch in Verbindung regionaler mit überregionalen Gruppen;
•    Theateraufführungen, Bühnenwerke;
f) die Unterstützung der Schaffung von Kunst, z.B. von Kompositionen, Installationen, Drehbüchern und Filmen, Literatur und Lyrik, sowie von Bühnenwerken bzw. durch jeweils zeitgemäße Formen und Mittel;
g) die Förderung des Kunsthandwerks, z.B. über die Vergabe von Stipendien für Künstler für Schaffensphasen und zur Aus- und Weiterbildung;
h) die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Laien-Musikern, unter anderem von Erwachsenen, die wieder aktiv werden wollen, z.B. durch Schulungsveranstaltungen, Vermittlung von Lehrern und Gruppen oder darauf bezogene Werbe- und Bekanntmachungsmaßnahmen;
i) die Pflege des bayerischen Brauchtums und der bayerischen Kultur z.B. durch Projekte, die die bayerische Volksmusik und den Volkstanz erhalten und fördern oder anderweitig die bayerische Kultur stärken (z.B. Museen).
(5) Zweck der Stiftung ist außerdem die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Förderung des in Abs. 2 genannten Zwecks für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft, die ebenfalls als steuerbegünstigt/gemeinnützig anerkannt sein muss, oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(6) Soweit die Stiftung nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, verwirklicht sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO nach Maßgabe von Absatz 3.
(7) Die Stiftung soll ihre Tätigkeit vornehmlich im Raum München und Oberbayern entfalten, sie ist aber nicht auf die Region oder Deutschland beschränkt.


Share by: